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Neulich im Netzwerk

Neulich im Netzwerk vom 28.11.2012

Sterben? Eine öffentliche Angelegenheit? - Am Sonntag habe ich, aus gegebenem Anlass, die Weimarer Friedhofssatzung gelesen und das Thüringer Bestattungsgesetz, das ihr ja zugrunde liegt. Und gleich im ersten Paragrafen des Gesetzes musste ich die Brauen runzeln. Da heißt es: „Die würdige Bestattung von Verstorbenen und Totgeborenen ist eine öffentliche Aufgabe.“ Wieso das? Was ist privater als der Tod? Den empfinde ich noch persönlicher, intimer als die Geburt. Eine öffentliche Aufgabe? Friedhöfe erfüllen ohne Frage wichtige Funktionen. Vor allem sind sie dazu bestimmt, den Angehörigen Verstorbener ein ungestörtes Gedenken an ihre Toten in einem Raum zu ermöglichen, der deutlich von dem der Lebenden abgetrennt ist. Der Friedhof oder das Gräberfeld sind in vielen Kulturen ein Ort der Einkehr und der Trauer. Wenn ich das aber nicht brauche? Wenn ich andere Orte habe dafür? Im Christentum ist der Friedhof ein heiliger Ort. Diese kultische Bedeutung des Friedhofs hat eine Vielzahl an Tabus, moralischen Pflichten und Gesetzen hervorgebracht. Die Verletzung der Regeln ist unter Strafe gestellt. Und eben diese Regeln (und natürlich auch die dazu passenden Strafen) stehen in der Weimarer Friedhofssatzung. Wenn ich dann also dort weiter lese, erfahre ich, dass ich als Partnerin mich erst dann um die Bestattung meines Freundes kümmern kann, wenn Kinder, Eltern, Geschwister und viele andere nicht zur Verfügung stehen. Ich - als der Mensch, der ihm am nächsten bin - komme erst an Position 8 der gesetzlichen Regelung in Frage, seine Wünsche für die Beisetzung zu erfüllen. Unfassbar! Aber es wird nicht wirklich besser. Abgesehen davon, dass in den Papieren wirklich alles geregelt ist, gibt es so versteckte Bemerkungen, die ich einfach nicht glauben kann: Beispielsweise legen nicht die Angehörigen des Verstorbenen, sondern die Friedhofsverwaltung den Bestattungstermin fest. Oder: Trauerfeiern dürfen höchstens vierzig Minuten dauern. Das allerdings nur mit Sondergenehmigung. Standart sind 20 Minuten. Särge dürfen nicht länger als 2,05 m, breiter als 0,65 m und höher als 0,80 m sein. Schön sind auch die Gestaltungsgrundsätze für die Grabstellen.
Ich darf das Grab nicht mit Kies bestreuen. Bäume pflanzen darf ich nicht und Sträucher dürfen höchstens 1,50 hoch werden. Die Maße für Grabmale sind auch exakt definiert. Auf keinen Fall höher als 90 cm. Wo kämen wir sonst hin! Und auch dann darf ich nur eins aufstellen, wenn es handwerklich bearbeitet wurde, aus Holz, Stein oder Metall und vor allem, wenn ich rechtzeitig den richtigen Antrag, in zweifacher Ausführung eingereicht habe. Mit Zeichnung, Beschreibung, Maßen, Text und allem. Die Friedhofsverwaltung kann sogar ein Modell des Grabmals anfordern. Mit dieser Friedhofsordnung machen wir unserem Ruf als Bürokraten wirklich alle Ehre. In der dazu gehörigen Friedhofs-Gebühren-Satzung kann ich auch schon mal Preise vergleichen und alle Entscheidungen rechtzeitig treffen. Beispielsweise die musikalische Umrahmung der Trauerfeier: Ich hätte nie gedacht, dass Orgelspiel genauso teuer ist wie eine CD. Oder dass ich eine Urnenversicherung abschließen kann. Kein Wort steht in dem Text, das menschlich klingt. Das tröstet. Das sich mit dem eigentlichen Thema – dem Tod – beschäftigt. Ist es vielleicht das? Will man sich mit all den Regelungen, mit der Behörden-Sprache davor schützen, über den Tod zu sprechen? Weil er Angst macht? Weil er eben doch kein öffentliches Thema ist? Übrigens: Ich will ja auf keinen Fall auf einen Friedhof, wenn es für mich so weit ist. In England beispielsweise könnte ich meine Asche an meinem Lieblingsplatz verstreuen lassen. Oder in meinem Garten. Das ist in Deutschland verboten. Aber – ich habe im Thüringer Bestattungsgesetz ein Schlupfloch gefunden: In Paragraf 23 heißt es da: „Bei einer Feuerbestattung ist die Urne mit der Asche auf einem Friedhof oder in geeigneter Form in einer Kirche beizusetzen.“ Und später dann: „Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen kann die zuständige Ordnungsbehörde im Einzelfall (…) zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.“ Na dann – ist mein erklärter Wille nicht ein wirklich wichtiger Grund? Ich werde demnächst einen schriftlichen Antrag stellen. Oder doch lieber erst nächstes Jahr. Denn wenn am 21. Dezember wirklich die Welt untergeht, hat sich das ja dann sowieso erledigt.

(Grit Hasselmann)

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