Nachricht vom 21.Januar 2009
Gewerkschaften dürfen Werbe- und Informationsmails auch an die dienstlichen Adressen von Arbeitnehmern senden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. Gewerkschaftsmails an betriebliche Postfächer seien auch ohne die Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. Das gelte ebenfalls dann, wenn den Beschäftigten die private Nutzung verboten wurde. Ver.di hatte an alle Mitarbeiter einer hessischen Informatikfirma Mails gesandt, in denen sie den gewerkschaftlichen Standpunkt zu angekündigten Standortschließungen erläuterte. (dpa/srk)
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