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Nachricht vom 26.Oktober 2006

Zur Bemessung der Hortgebühren darf auch das Einkommen von nichtehelichen Partnern herangezogen werden. Das hat gestern das Thüringer Oberverwaltungsgerichtes in Weimar entschieden. Damit sind die diesbezügliche Landesverordnung und die entsprechenden Regelungen der Hortgebührensatzung der Stadt Jena rechtmäßig. Darin orientiert sich die Gebührenhöhe an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Familie. Deshalb kann laut Gericht neben dem Einkommen der Mutter des Kindes auch das Einkommen ihres Lebensgefährten mit herangezogen werden. Das Gericht in Weimar schloss sich damit der Argumentation der Stadt Jena an und hob einen anders lautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom Mai diesen Jahres auf. (dpa/wk)


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