Nachricht vom 10.Oktober 2002
Krankenkassen müssen Gelder nachzahlen. Ausgehend von drei verschiedenen Urteilen des Sozialgerichtes Gelsenkirchen müssen Einmalzahlungen von Krankenkassen, die zwischen 1998 und 2000 auf Grund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erfolgt sind, neu berechnet und nachgezahlt werden. Die Verbraucherzentrale- Zentrale Thüringen empfiehlt allen Versicherten die in dieser Zeit von ihrer Krankenkasse Krankengeld ohne Berücksichtigung der Einmalzahlungen erhalten haben, bei ihrer Kasse einen formlosen Antrag auf Neuberechnung und Nachzahlung des Krankengeldes zu stellen. (syl)
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