Längere Busfahrten zur Schule werden nicht erstattet
Nachricht vom 27.November 2001
Die höheren Kosten der Busfahrten zu einer Waldorfschule muss der Staat nicht erstatten. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) entschied, der längere Schulweg zu einer weiter entfernten Waldorfschule könne nicht berücksichtigt werden. Eine Pflicht zur Erstattung der Fahrkosten bestehe nur für den Weg zur nächstgelegenen Schule. Das OVG hob damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen auf.
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